Bootsanteil verkaufen: Ausstieg aus der Eignergemeinschaft

Dieser Artikel ist für Miteigner, die aus einer Eignergemeinschaft aussteigen wollen, und für Käufer, die vorher wissen wollen, wie das geht. Du willst einen Anteil an deinem eigenen Boot verkaufen? Dann ist der Leitfaden für Eigner der richtige Einstieg.

Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer gerade einsteigt, denkt nicht an den Ausstieg. Das ist verständlich, aber genau jetzt ist der richtige Zeitpunkt dafür: Wer später geordnet aussteigen will, braucht eine Regelung, die schon vor dem Kauf steht. Ohne sie gilt das Gesetz, und das Gesetz kennt beim gemeinsamen Boot nur eine Antwort: Verkauf.

Dieser Artikel erklärt, wie der Ausstieg aus einer Eignergemeinschaft abläuft, was das PartABoat-Muster des Living Contract (Miteignervereinbarung) dafür vorsieht, und wo die Grenzen liegen, die kein Vertrag verschiebt. Der Living Contract ist ein Muster. Was hier steht, beschreibt das Muster, nicht deinen Einzelfall.


1. Warum der Ausstieg vor dem Einstieg geregelt wird

Wer einen Bootsanteil kauft, wird Miteigentümer nach Bruchteilen. Das Gesetz gibt jedem Miteigentümer ein Recht, das viele unterschätzen: Er kann jederzeit verlangen, dass die Gemeinschaft aufgehoben wird (§ 749 Absatz 1 BGB). Bei einem Grundstück könnte man teilen. Bei einem Boot geht das nicht, eine Teilung in Natur scheidet aus (§ 752 BGB), und deshalb bedeutet Aufhebung hier immer dasselbe: Das Boot wird verkauft und der Erlös geteilt. Wird man sich nicht einig, läuft der Verkauf über die Vorschriften zum Pfandverkauf (§ 753 BGB), also über eine Versteigerung.

Deshalb ist eine Ausstiegsregelung keine Kosmetik. Ohne sie hat ein einzelner Miteigner die Macht, allen anderen das Boot zu nehmen, ohne dass ihm jemand etwas vorwerfen könnte. Er nutzt nur sein gesetzliches Recht.

Eine Vereinbarung kann das ordnen, und zwar in zwei Richtungen gleichzeitig. Sie kann das Aufhebungsrecht für eine Anlaufzeit ausschließen, damit die Gemeinschaft Bestand hat. Und sie muss dem, der raus will, einen Weg lassen, der nicht über den Verkauf des ganzen Boots führt. Beides gehört zusammen: Ein Ausschluss ohne geordneten Ausstieg würde bedeuten, dass jemand festsitzt.

2. Der geordnete Weg: anzeigen, zustimmen, ankaufen

Das PartABoat-Muster sieht für den Anteilsverkauf drei Schritte vor.

  1. Erstens die Anzeige. Wer seinen Anteil ganz oder teilweise abgeben will, teilt das den übrigen Miteignern in Textform mit. Das ist kein Formalismus, sondern der Startpunkt der Fristen: Ab ihrem Zugang läuft die Zeit für das Ankaufsrecht der anderen. Nennt die Anzeige deinen Käufer und die Bedingungen eures Vertrags und weist sie darauf hin, dass ihre Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht fristgerecht ablehnen, läuft ab demselben Tag auch die Zeit für ihre Zustimmung.

  2. Zweitens die Zustimmung. Du verpflichtest dich, deinen Anteil nur an einen Käufer zu übertragen, dem die übrigen Miteigner zugestimmt haben. Das klingt nach einer Blockademöglichkeit, ist aber begrenzt: Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund in der Person des Erwerbers versagt werden, etwa wenn Tatsachen erwarten lassen, dass er die Regeln über Nutzung und Kosten nicht einhalten wird. Jeder der übrigen Miteigner entscheidet innerhalb von 30 Kalendertagen nach deiner Anzeige; wer ablehnt, begründet das kurz in Textform, und wer in dieser Frist nicht so ablehnt, hat zugestimmt.

    Merkmale nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, etwa Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität, dürfen dabei keine Rolle spielen. Niemand kann also aus Laune heraus den Verkauf verhindern: Liegt kein wichtiger Grund vor, hast du Anspruch auf die Zustimmung, und abweichende Wünsche deines Käufers zur Nutzung sind für sich kein solcher Grund.

  3. Drittens das Ankaufsrecht. Die übrigen Miteigner können den Anteil selbst übernehmen, einzeln oder gemeinsam, im Verhältnis ihrer eigenen Anteile, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Anzeige. Der Preis ist dabei nicht frei erfunden: Nennt deine Anzeige einen Käufer und seinen Preis, übernehmen sie zu diesem Preis und den übrigen Bedingungen eures Vertrags. Schließt du danach billiger oder zu sonst günstigeren Bedingungen ab, gilt das als neue Anzeige, und die Frist beginnt neu. Nennt die Anzeige keinen Käufer, gilt der Maßstab aus Kapitel 3.

Der Unterschied zu einem Vorkaufsrecht ist für Bootseigner wichtig, auch wenn er technisch klingt. Ein Vorkaufsrecht, das gegen jeden Erwerber wirkt und nicht nur gegen den Vertragspartner, gibt es nur bei Grundstücken. Bei einem Boot wirkt eine solche Abrede allein zwischen den Beteiligten. Deshalb verbindet das Muster drei Dinge: ein Ankaufsrecht, die Zustimmung der Miteigner und die Pflicht des Verkäufers, den Anteil nur gegen den Beitritt des Erwerbers zur Vereinbarung zu übertragen. Auch das wirkt nur zwischen den Beteiligten, verspricht aber nicht mehr, als es hält. Ein bloßes Vorkaufsrecht dagegen suggeriert mehr Sicherheit, als es liefert.

3. Was der Anteil wert ist, wenn kein Angebot vorliegt

Der häufigste Streitpunkt beim Ausstieg ist nicht das Ob, sondern das Wieviel. Nennt deine Anzeige einen Käufer und seinen Preis, ist die Sache einfach: Dieser Preis gilt auch für die Miteigner. Nennt sie keinen, weil noch kein Käufer gefunden ist, oder verlangt jemand die Auflösung der Gemeinschaft, braucht es einen anderen Maßstab: den Teil des Verkehrswerts des ganzen Bootes, der auf den Anteil entfällt, zuzüglich eines Mehrerlöses, den der Verkauf des ganzen Bootes brächte, soweit er feststellbar ist.

Einigt ihr euch über diesen Wert nicht, stellt ihn ein Sachverständiger als Schiedsgutachter fest (§ 317 BGB), den auf Antrag einer Seite die zuständige Industrie- und Handelskammer bestellt; seine Feststellung ist für alle verbindlich. Beauftragen die anderen den Gutachter binnen 14 Kalendertagen nach der Anzeige, ruht ihre Frist, bis das Gutachten da ist, längstens bis zum 60. Kalendertag nach der Anzeige. Das nimmt dem Streit die Grundlage: Nicht der Ausscheidende und nicht die Bleibenden setzen den Preis, sondern ein Dritter, den eine neutrale Stelle bestellt.

4. Wenn kein Miteigner übernimmt

Greift niemand aus der Gemeinschaft zu, geht der Anteil an einen Dritten. Dann gilt, was das Muster für jeden neuen Miteigner vorsieht: Die übrigen Eigner können ihn nur aus einem wichtigen Grund in seiner Person ablehnen, und er tritt der Miteignervereinbarung bei. Ohne diesen Beitritt ist die Übertragung nach dem Muster nicht zulässig, denn nur mit ihm gelten für den neuen Miteigner alle Regeln der Vereinbarung.

Für die Vermarktung stehen dir zwei Wege offen. Du kannst den Anteil selbst verkaufen, privat oder über ein Portal, oder du beauftragst PartABoat mit der Wiederverkaufs-Vermittlung. Dieser Auftrag ist ein eigener Vertrag und keine Nebenpflicht aus dem Living Contract. Du bist also nicht verpflichtet, über PartABoat zu verkaufen.

Wenn du es tust, vereinbaren wir die Provision in diesem Auftrag, bevor du dich bindest. Wer bis 28.02.2027 ein Inserat einstellt, zahlt für dieses Inserat keine Provision, wenn der Kaufvertrag bis 31.12.2027 geschlossen wird (Bedingungen der Aktion). Für den Käufer deines Anteils bleibt die Strukturierungspauschale unverändert bei 1,5 % des Anteilswerts, mindestens 500 € und höchstens 1.500 €, fällig nur, wenn es zum Abschluss kommt.

Vermittlungsprovision und Strukturierungspauschale sind Endpreise. Eine gesetzlich anfallende Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile sind darin enthalten.

5. Was die Gemeinschaft selbst in der Hand hat

Beim Lesen solcher Regeln kommt schnell die Sorge: Einer geht, und wir verlieren das Boot. So muss es nicht laufen, und der Grund dafür steht schon in Kapitel 2. Das Ankaufsrecht ist nicht nur eine Option für einen einzelnen Miteigner, der zufällig Geld übrig hat. Ihr könnt den Anteil auch gemeinsam übernehmen, im Verhältnis eurer bisherigen Anteile oder nach eigener Absprache.

Damit dreht sich die Lage. Der Anteil gehört dann euch, und der Zeitdruck ist weg. Ihr könnt ihn liegen lassen, bis sich ein Käufer findet, der passt, und ihn in Ruhe über die Wiederverkaufs-Vermittlung von PartABoat anbieten. Und weil ihr dann selbst die Verkäufer seid, könnt ihr euch den nächsten Miteigner deutlich entspannter aussuchen. Dauert es länger, habt ihr eben eine Saison lang mehr Zeit auf eurem Boot.

Das ist der eigentliche Unterschied zwischen einer strukturierten Eignergemeinschaft und einer Handschlag-Runde. In der Handschlag-Runde ist der Ausstieg eines Einzelnen eine Krise. Hier gibt es zwei Auswege: einen neuen Käufer von außen oder die Übernahme durch die Bleibenden.

Zwei Dinge gehören zur Ehrlichkeit dazu. Die Übernahme kostet Geld, ihr müsst den Anteil bezahlen. Und sie verschiebt die Verhältnisse: Wer einen größeren Anteil hält, hat rechnerisch mehr Nutzungswochen und trägt auch einen größeren Teil der laufenden Kosten. Das ist kein Nachteil, es ist nur eine Entscheidung, die ihr bewusst treffen solltet und nicht unter Zeitdruck.

Seid ihr zu zweit und dein Miteigner steigt aus, gibt es dieselben zwei Auswege, einen Käufer von außen oder deine Übernahme; nur liegen Zustimmung und Ankaufsrecht dann bei dir allein. Übernimmst du seinen Anteil, gehört dir das ganze Boot, mit allen laufenden Kosten, bis du über ein eigenes Inserat wieder Miteigner an Bord holst.

Für den unangenehmsten Fall sieht das Muster diesen Hebel nicht vor: Wird der Anteil eines Miteigners gepfändet oder fällt er in eine Insolvenz, gilt, was in Kapitel 6 steht.

6. Die Grenzen, die kein Vertrag verschiebt

Hier wird es unbequem, und deshalb steht es in diesem Artikel und nicht im Kleingedruckten.

Der Aufhebungsausschluss gilt nur auf Zeit. Eine Vereinbarung kann das Recht aus § 749 BGB für eine Anlaufzeit von drei Jahren ausschließen und danach an eine Frist von sechs Monaten zum 31. Oktober binden, also zum Saisonende. Ein Ausschluss für immer wäre der falsche Weg: Er bringt nicht mehr als die Stufung auf Zeit und schwächt die Klausel eher, als dass er sie stärkt.

Der wichtige Grund bleibt immer. Wer sich auf einen wichtigen Grund berufen kann, etwa eine dauerhafte Zerrüttung oder schwere Pflichtverletzungen der anderen, kann die Aufhebung auch während der Anlaufzeit verlangen. Das lässt sich nicht wegvereinbaren, und ein Vertrag, der es versucht, riskiert seine Wirksamkeit an dieser Stelle.

Pfändung und Insolvenz stehen außerhalb. Wird der Anteil eines Miteigners gepfändet oder fällt er in eine Insolvenz, kann der Gläubiger beziehungsweise der Insolvenzverwalter die Aufhebung verlangen, unabhängig davon, was die Miteigner untereinander vereinbart haben. Ein Vertrag kann hier wenig ordnen; das Muster verlangt nur, dass ein Miteigner es den anderen anzeigt, wenn er seinen Anteil als Sicherheit für eine Finanzierung einsetzt, damit sie früh davon wissen. Dieses Restrisiko gehört zu einer ehrlichen Aufklärung und lässt sich nicht durch eine Klausel beseitigen.

Das ist der Preis dafür, dass echtes Eigentum echtes Eigentum ist.

7. Was im Vertrag stehen sollte

Wenn du einen Anteil kaufst, lohnt ein Blick in die Vereinbarung, bevor du unterschreibst. Fünf Punkte entscheiden darüber, ob der Ausstieg später geordnet läuft:

  • Ist das Aufhebungsrecht befristet ausgeschlossen, und wie lang ist die Anlaufzeit?
  • Wie lange haben die Miteigner Zeit, ihr Ankaufsrecht auszuüben, und ab wann läuft die Frist?
  • Wie wird der Preis bestimmt, wenn kein Drittangebot vorliegt?
  • Aus welchen Gründen darf die Zustimmung zu einem Erwerber versagt werden, und muss die Ablehnung begründet werden?
  • Was passiert bei Pfändung oder Insolvenz eines Anteils?

Die Checkliste für den Bootskauf fragt im Block für den Anteilskauf nach den Regeln für den Ausstieg; diese fünf Fragen machen das konkret.

8. Häufige Fragen

Kann ich meinen Anteil jederzeit verkaufen?

Ja. Dein Anteil gehört dir, und du kannst ihn verkaufen. Was das Muster regelt, ist nicht das Ob, sondern der Weg: Du zeigst den Verkauf den Miteignern an, sie können innerhalb der vereinbarten Frist ihr Ankaufsrecht ausüben, und dein Erwerber braucht ihre Zustimmung, die sie nur aus einem wichtigen Grund in seiner Person versagen dürfen. Eine Mindestlaufzeit für den Anteilsverkauf gibt es nicht.

Können die anderen mich blockieren?

Nur mit einem wichtigen Grund in der Person des Erwerbers, und nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach deiner Anzeige; die Ablehnung ist kurz in Textform zu begründen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt. Liegt kein wichtiger Grund vor, hast du Anspruch auf die Zustimmung. Außerdem können die anderen deinen Anteil zu dem Preis übernehmen, den dein Käufer zahlen würde.

Kann uns jemand das Boot wegnehmen, wenn einer aussteigt?

Nicht, solange ihr den Anteil übernehmt; dafür gibt es das Ankaufsrecht, auch wenn einer die Auflösung der Gemeinschaft verlangt. Für Pfändung und Insolvenz gelten eigene Regeln (Kapitel 6). Wollt ihr den Anteil behalten, könnt ihr ihn gemeinsam übernehmen und in Ruhe weiterverkaufen; ihr entscheidet dann als Verkäufer, wer nachkommt. Die Aufhebung der Gemeinschaft ist die letzte Stufe und nicht der erste Schritt.

Was, wenn niemand meinen Anteil will?

Dann bleibt der Anteil zunächst bei dir. Nach Ablauf der Anlaufzeit und mit der vereinbarten Frist kannst du die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Auch dann können die anderen deinen Anteil übernehmen, zu deinem Anteil am Verkehrswert des ganzen Bootes; tun sie es nicht, läuft es auf den Verkauf des ganzen Boots hinaus. Das ist die letzte Stufe.

Bekomme ich beim schnellen Ausstieg den vollen Preis?

Nicht unbedingt. Wer verkaufen muss statt verkaufen will, verhandelt aus der schwächeren Position. Das ist bei Bootsanteilen nicht anders als bei allem anderen, und es ist ein Argument dafür, den Ausstieg früh anzukündigen.

Muss ich über PartABoat verkaufen?

Nein. Die Wiederverkaufs-Vermittlung ist ein eigener Auftrag, den du erteilen kannst oder nicht.

Fazit

Der Ausstieg ist der Teil des Miteigentums, über den am wenigsten gesprochen wird und der am meisten über die Qualität einer Vereinbarung sagt. Das Gesetz gibt jedem Miteigner ein scharfes Werkzeug in die Hand. Eine gute Vereinbarung nimmt es ihm nicht weg, sondern legt die Reihenfolge fest: erst der geordnete Anteilsverkauf und erst, wenn das nicht trägt, die Aufhebung.

Was dabei nicht geht, steht in diesem Artikel genauso wie das, was geht. Ein Vertrag, der Pfändung und Insolvenz wegverspricht, wäre kein besserer Vertrag, sondern ein unehrlicher.

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Über den Autor: Ekki ist Gründer von PartABoat und Co-Eigner von zwei Motorbooten, eines liegt in Kroatien, das andere am Rhein.


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